ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
FÜR TRANSPORTBETON UND ANDERE BAUSTOFFE

§ 1 ALLGEMEINES

1. Die nachstehend geregelten Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden bei
Zustandekommen eines Vertrages mit dem Kunden ausdrücklich Vertragsbestandteil.
Davon abweichende Bedingungen müssen gesondert und schriftlich vereinbart
werden.
2. Sofern Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden unseren Allgemeinen
Geschäftsbedingungen widersprechen, gelten ausschließlich unsere Allgemeinen
Geschäfts-bedingungen. Sollte der Kunde in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
eine ähnlich lautende Ausschlussklausel geregelt haben, ist er verpflichtet, uns darauf
gesondert schriftlich hinzuweisen.
3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingung gelten, wenn der Kunde Kaufmann ist,
nicht nur für die laufenden, sondern auch für die künftige Geschäftsverbindung.

§ 2 ANGEBOT

1. Angebote sind, sofern nicht anders bezeichnet, freibleibend und unverbindlich.
Es gelten die jeweiligen Preislisten sowie Sorten- und Lieferverzeichnisse.
2. Wir verpflichten uns stets unter dem Vorbehalt unserer Liefermöglichkeit. Haben
wir die Unmöglichkeit der Lieferung nicht zu vertreten, können wir vom Vertrag
zurücktreten.
3. Ein Vertrag kommt zustande, indem der Kunde unser Angebot zu den von uns
angebotenen Bedingungen annimmt oder wir einen uns erteilten Auftrag ausdrücklich
schriftlich bestätigen.
4. Erklärungen unserer Vertreter haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns innerhalb
von zwei Wochen schriftlich bestätigt werden oder indem stillschweigend der Vertrag
erfüllt oder damit begonnen wurde.
5. Für die Auswahl der richtigen Sorte und Angabe aller erforderlichen
Betoneigenschaften sowie der richtigen Mengen ist der Käufer verantwortlich.

§ 3 LIEFERUNG UND ABNAHME

1. Die Auslieferung erfolgte bei Abholung im Werk, ansonsten an der vereinbarten
Stelle; wird diese auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, so trägt dieser alle
dadurch entstehenden weiteren Kosten.
2. Für die Folgen unrichtiger Angaben bei Abruf der Lieferung haftet der Kunde.
Sofern der Kunde den Lieferort nachträglich ändert, trägt er die dadurch entstehenden
Mehrkosten.
3. Bei Lieferung an die vereinbarte Stelle muss das Transportfahrzeug diese ohne
jede Gefahr erreichen und wieder verlassen können. Das setzt einen ausreichend
befestigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfahrtsweg voraus.
Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, haftet der Käufer für alle daraus entstehenden
Schäden ohne Rücksicht auf sein Verschulden. Das Entleeren muss unverzüglich,
zügig (bei Beton 1 m3 in höchstens fünf Minuten) und ohne Gefahr für das Fahrzeug
erfolgen können.
4. Der Käufer hat eine Person, die uns gegenüber zur Abnahme der Lieferung und zur
Bestätigung des Erhalts bevollmächtigt ist, auf der Baustelle zu stellen. Geschieht
dies nicht, gilt jeder an der Baustelle mit der Verarbeitung der Lieferung beschäftigte
Arbeiter hierzu als bevollmächtigt. Ist der Käufer Unternehmer, so gelten die den
Lieferschein unterzeichnenden Personen uns gegenüber als zur Abnahme des
Betons/Baustoffs und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt sowie unser
Lieferverzeichnis/Sortenverzeichnis durch Unterschrift auf dem Lieferschein als
anerkannt.
5. Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme
hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises
Schadenersatz zu leisten, es sei denn, die Verweigerung oder Verspätung beruht auf
Gründen, die wir zu vertreten haben.
6. Haften mehrere Käufer als Gesamtschuldner, können wir mit Wirkung für und
gegen alle an jeden von ihnen leisten. Alle Käufer bevollmächtigen sich gegenseitig
zur Entgegennahme und zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen, den Verkauf
betreffend.

§ 4 LIEFERFRISTEN

1. Von uns bestätigte Liefertermine sind annähernde Abgangstermine für die Ware,
die wir uns bemühen werden, einzuhalten. Fixtermine für die Anlieferung müssen als
solche gesondert schriftlich vereinbart werden.
2. Die Nichteinhaltung vereinbarter Leistungszeiten, Liefertermine und Fixtermine
berechtigt den Käufer zum Rücktritt vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften
des § 323 BGB. Soweit aber von uns nicht zu vertretende Umstände uns die
Ausführung übernommener Aufträge erschweren oder verzögern, sind wir berechtigt,
die Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Ist
die Lieferung oder Restlieferung nicht möglich, können wir vom Vertrag ganz oder
teilweise zurücktreten.
3. Schadenersatzansprüche gegen uns sind der Höhe nach auf den Wert der
Rechnungssumme beschränkt, es sei denn, es ist ein Personenschaden eingetreten
oder der Käufer kann beweisen, dass wir vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt
haben. Sofern wir durch Arbeitskämpfe oder unvorhergesehene außergewöhnliche
Ereignisse wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw., egal ob sie bei uns
oder einem Vorlieferanten von uns eingetreten sind, die vereinbarten Termine oder
Lieferfristen nicht einhalten können, sind wir für die Dauer der Auswirkungen der
Maßnahmen oder Ereignisse von der Lieferpflicht befreit

§ 5 GEFAHRÜBERGANG

1.Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des
Betons/Baustoffs geht bei Lieferung außerhalb des Werks auf den Käufer über,
sobald das Fahrzeug an der Anlieferstelle eingetroffen ist, spätestens jedoch, sobald
es die öffentliche Straße verlässt, um zur vereinbarten Anlieferstelle zu fahren.
2. Soweit die Herstellung von Beton/Baustoffen auf der Baustelle abgeschlossen
wird, geht die Gefahr spätestens mit Beendigung des Herstellvorgangs auf den Käufer
über.

§ 6 GEWÄHRLEISTUNG

1. Wir gewährleisten, dass unsere Betone/Baustoffe nach den geltenden Vorschriften
hergestellt, überwacht und geliefert werden und bei einer den Vorschriften
entsprechenden Behandlung und Verarbeitung die vereinbarten Festigkeitsklassen
und Gütemerkmale erreichen. Hat der Käufer den gelieferten Beton/Baustoff
durch Zusätze oder in sonstiger Weise in seiner Zusammensetzung verändert oder
verändern lassen, besteht kein Anspruch auf Gewährleistung, es sei denn, der Käufer
weist nach, dass die Veränderung der Zusammensetzung des Betons/Baustoffes den
Mangel nicht herbeigeführt hat.
2. Liegt ein Kaufvertrag oder ein nach den für den Kaufvertrag geltenden Vorschriften
zu behandelnder Vertrag, bei dem der Kunde ein Verbraucher i. S. d. § 13 BGB ist,
vor, gilt: Der Käufer hat unverzüglich zu untersuchen bzw. zu prüfen, ob die Ware
einwandfrei und vollständig zur Verfügung gestellt ist; offensichtliche Mängel sind
sofort bei der Abnahme zu rügen. Der Käufer hat die Ordnungsmäßigkeit der Lieferung
und etwaige Mängel auf dem Lieferschein zu quittieren.
3. Liegt ein Kaufvertrag oder ein nach den für den Kaufvertrag geltenden Vorschriften
zu behandelnder Vertrag vor, auf den die Regelungen des Verbrauchsgüterkaufs nicht
anzuwenden sind, gilt: Wir leisten für die Übereinstimmung der gelieferten Ware
mit den vertraglichen Beschaffenheitsvereinbarungen Gewähr. Aussagen über die
Beschaffenheit unserer Produkte in Prospekten oder im Rahmen jeglicher Werbung
gelten nur dann, wenn sie ausdrücklich zum Vertragsgegenstand gemacht werden.
Dadurch können ansonsten keine bestimmten Eigenschaften des Kaufgegenstandes
begründet werden. Der Käufer ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand nach der
Lieferung unverzüglich gewissenhaft zu prüfen und, soweit erforderlich, Stichproben
durchzuführen. Offensichtliche Mängel, zu geringe oder falsche Lieferungen
sind unverzüglich nach Ankunft und vor Verwendung des Vertragsgegenstandes,
spätestens jedoch innerhalb von acht Tagen ab Eingang schriftlich und spezifiziert
gegenüber der Betriebsleitung geltend zu machen bzw. im Falle mündlicher Rügen
schriftlich zu bestätigen. Verdeckte Mängel sind innerhalb einer Frist von 3 Tagen nach
Entdeckung in gleicher Weise zu rügen. Die Rüge ist gegenüber der Geschäftsleitung
oder von ihr beauftragten Personen zu erheben, nicht jedoch gegenüber Fahrern,
Laboranten, Disponenten, Mixern usw. Bei nicht form- und fristgerechter Rüge gilt der
Zustand des Kaufgegenstandes als genehmigt. Sachmängelansprüche können dann
nicht mehr geltend gemacht werden.
4. Für den Fall der Rüge hat der Käufer den Beton/Baustoff zur Nachprüfung durch
uns unangetastet zu lassen. Er darf nicht verarbeitet werden.
5. Gibt der Käufer eine Rezeptur vor, die von unserem Verzeichnis abweicht,
beschränkt sich die Gewährleistung auf die Einhaltung der vorgegebenen Rezeptur.
6. Die Dauer unserer Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen für die Sachmängelhaftung
beim Verbrauchsgüterkauf. Unsere Haftung ist jedoch auf den Umfang
des typischen vorhersehbaren Schadens begrenzt, im Übrigen, soweit der
Schaden darüber hinausgeht, aber auf die Höhe der Deckungssumme unserer
Produktehaftpflichtversicherung, die mindestens 2,5 Million Euro beträgt. Dem
Käufer steht es frei, einen höheren Schaden geltend zu machen, sofern er nachweist,
dass die von uns zu vertretende Vertragsverletzung auf grober Fahrlässigkeit oder
Vorsatz beruht.

§ 7 HAFTUNG AUS SONSTIGEN GRÜNDEN

Sonstige Schadenersatzansprüche des Käufers gegen uns, unsere Erfüllungsund Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus
Verschulden aus Anlass von Vertragsverhandlungen, aus Verzug und aus unerlaubter
Handlung, sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder
grob fahrlässiges Verhalten unserer Organe, eines gesetzlichen Vertreters oder eines
Erfüllungsgehilfen oder durch die Verletzung einer für die Vertragsdurchführung
wesentlichen Verpflichtung verursacht ist. Das gilt nicht für Ansprüche auf Ersatz von
Körper- und Gesundheitsschäden sowie von Schäden an privat genutzten Sachen nach
den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.

§ 8 EIGENTUMSVORBEHALT

1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen
gegen den Käufer aus der gesamten Geschäftsbeziehung unser Eigentum.
2. Der Käufer darf den von uns gelieferten Beton/Baustoff weder verpfänden noch
sicherungsübereignen, jedoch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter verkaufen
oder verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen seinen Vertragspartner
bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten oder ein Abtretungsverbot
vereinbart. In diesem Fall tritt der Käufer hiermit schon jetzt bis zur völligen Tilgung
aller unserer Forderungen gegen ihn aus der gesamten Geschäftsverbindung die ihm
aus der Veräußerung, Auslieferung oder dem Einbau entstehenden Forderungen
gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten, einschließlich der ihm hieraus
ggf. entstehenden Schadenersatzansprüche und eines etwaigen Anspruchs
auf Einräumung einer Sicherungshypothek in Höhe des Rechnungswertes der
Lieferungen des Verkäufers an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Gleiches gilt
im gleichen Umfang für die etwaigen Rechte des Käufers auf Einräumung einer
Sicherungshypothek wegen der Verarbeitung unseres Betons/Baustoffs wegen und
in Höhe unserer gesamten offenen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem
Käufer. Auch diese Abtretungserklärung nehmen wir hiermit an. Wir sind berechtigt,
jederzeit auch selbst, die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die
Forderungen einzuziehen. Empfängt der Käufer Gelder des Nachempfängers, so hat
er diese unverzüglich an uns weiterzuleiten und ist hinsichtlich der eingenommenen
Gelder unser Treuhänder. Von der Möglichkeit des Forderungseinzuges machen wie
aber keinen Gebrauch, solange der Käufer seine Verbindlichkeiten erfüllt.
3. Dem Käufer ist jedwede Gefährdung der an uns abgetretenen Ansprüche untersagt,
insbesondere durch Vorabtretung an sonstige Dritte oder Verpfändungen.
4. Soweit Dritte Zugriff auf die uns gehörenden Gegenstände und Forderungen
nehmen, z.B. durch Pfändungen, hat der Käufer uns unverzüglich zu benachrichtigen.
Etwaige Kosten einer Interventionsklage hat der Käufer zu tragen, wenn er diesen
Zugriff Dritter zu vertreten hat.
5. Der „Wert unseres Betons/Baustoffs“ im Sinne der vorgenannten Regelungen
entspricht dem in der Rechnung ausgewiesenen Kaufpreis zuzüglich 20 %. Übersteigt
der Wert der uns zustehenden Sicherungen die uns zustehenden Forderungen um
mehr als 20 %, werden wir diese auf Verlangen des Käufers bis dahin freigeben.

§ 9 PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1. Erhöhen sich zwischen der Abgabe unseres Angebotes und der Annahme des
Auftrages und seiner Ausführung unsere Selbstkosten, insbesondere für Bindemittel,
Zuschlag, Zusatzstoffe, Zusatzmittel, Fracht und/oder Löhne, sind wir ohne Rücksicht
auf Angebot und Auftragsbestätigung berechtigt, unseren Verkaufspreis entsprechend
zu berichtigen. Ist der Käufer Verbraucher, gilt dies nicht für einen Zeitraum von vier
Monaten nach Vertragsabschluss, sofern kein Dauerschuldverhältnis vorliegt.
2. Alle Rechnungen sind sofort nach Erhalt und ohne jeden Abzug zu bezahlen.
Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Ein vereinbarter Skontoabzug
wird hinfällig, wenn der Käufer mit Zahlungsverpflichtungen in Rückstand ist oder
Wechselverbindlichkeiten bei uns hat. Bei Überschreitung des Zahlungszieles gelten
die gesetzlichen Regelungen des BGB zum Zahlungsverzug. Wechsel und Schecks
werden nur nach Maßgabe besonderer Vereinbarungen entgegengenommen.
3. Der Käufer gerät in Verzug mit der Zahlung des Kaufpreises, sofern er nicht
innerhalb des vereinbarten Zahlungszieles oder, sofern eine Vereinbarung dazu nicht
getroffen ist, innerhalb des von uns in der Rechnung gesetzten Zahlungszieles zahlt.
4. Die Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen, gleich aus welchem
Rechtsgrund, ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte
Gegenanspruch von uns nicht bestritten wird oder rechtskräftig festgestellt ist. Das
Gleiche gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes. Wir sind einem
Unternehmer gegenüber berechtigt, schon jetzt auch bei unterschiedlicher Fälligkeit
gegen solche Ansprüche aufzurechnen, die er gegen unsere Mutter-, Tochter-,
Schwester- oder sonst verbundenen Gesellschaften hat.
5. Ist der Käufer Unternehmer und reicht seine Erfüllungsleistung nicht aus, um unsere
sämtlichen Forderungen zu tilgen und trifft er selbst keine Tilgungsbestimmungen, so
steht uns frei zu bestimmen, auf welche Schuld die Leistung angerechnet wird.
6. Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, wenn es sich bei den Käufern um
einen Kaufmann handelt und dieser nicht innerhalb von dreißig Tagen nach dem
Rechnungsdatum schriftlich widerspricht.

§ 10 VERTRAGSVERLETZUNG DES KÄUFERS

1. Kommt der Käufer mit der Annahme oder der Abnahme der Ware bzw. eines Teils
der Ware oder einer sonstigen vertraglich zu erbringenden Leistung in Verzug oder
befindet er sich im Zahlungsverzug, so sind wir nach angemessener Fristsetzung auch
berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und/oder Schadenersatz
in Höhe von 15 % des Kaufpreises vorbehaltlich des Nachweises eines konkreten
höheren Schadens, insbesondere der Kosten der Rücknahme, Auslagerungs- und
Umlagerungskosten usw. zu verlangen, es sei denn, der Käufer weist einen
niedrigeren Schaden oder die Nichtentstehung eines Schadens nach.
2. Gibt es Anzeichen dafür, dass die Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist,
insbesondere bei Einstellung der Zahlungen, Eröffnung des Insolvenzverfahrens über
sein Vermögen usw. oder tritt eine sonstige wesentliche Verschlechterung in den
Vermögensverhältnissen des Käufers ein, die unseren Anspruch gefährden könnte,
sind wir berechtigt, alle Leistungen zu verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt
oder Sicherheit geleistet ist.

§ 11 BAUSTOFFÜBERWACHUNG

Unsere Beauftragten sind berechtigt, im Rahmen unserer Qualitätsüberwachung
Proben des gelieferten Betons/Baustoffs unangemeldet auf der gelieferten Baustelle
zu entnehmen.

§ 12 GERICHTSSTAND

1. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und
seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten (auch für Wechsel- und
Scheckklagen) mit Unternehmern ist der jeweilige Sitz unserer Gesellschaften.
2. Auf das gesamte Vertragsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht
Anwendung.

§ 12a INFORMATIONSPFLICHT FÜR VERBRAUCHER

Wir sind zur Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB zur
Teilnahme an einem Streit-beilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereit.

§ 13 SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen durch Gesetz oder individuelle
Vereinbarung wegfallen, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen nicht berührt. Eine nichtige ist durch
eine wirksame, dem Gewollten am nächsten kommende Bestimmung zu ersetzen.
Stand: 01.01.2021